118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Abs. 2 ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wenn die geschädigte Person ausdrücklich erklärt, dass sie am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin nicht teilnehmen wolle, liegt auch keine Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO mehr vor.