427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der antragstellenden Person aus. Der Beschwerdeführer geht davon aus, ein Verzicht der Privatklägerschaft habe die Folge, dass der Strafantrag bestehen bleibe und das Verfahren ohne den Strafantragsteller als Partei fortgesetzt werde. Diese Auffassung ist zu teilen: Gemäss Art. 104 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien des Strafverfahrens. Art. 118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.