427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Strafprozessordnung geht im Übrigen auch in Art. 427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der antragstellenden Person aus.