Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft. Wolle sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrags nicht am Verfahren beteiligen, könne sie aber jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrags gelte. Dem Kostenrisiko als antragstellende Person entgehe sie dabei jedoch nicht (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schw. Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 StPO N 4). Art. 427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: