118 StPO N 6). Die Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus, dass der Text von Art. 118 Abs. 2 StPO sich als absolut klar darstelle, auch wenn ein Teil der Lehre diesbezüglich anderer Auffassung sei. Der Strafantrag führe zwar, wenn es an einer entsprechenden Erklärung im Zivilpunkt fehle, zur Konstituierung des Antragstellers als Privatkläger lediglich im Strafpunkt. Dies ändere aber nichts daran, dass er Privatkläger und damit Partei sei und dies auch bleibe. 3.2 Viktor Lieber verweist auf Art. 118 Abs. 2 StPO gemäss welchem der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt sei. Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft.