Darüber hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die erwähnten Erklärungen rechtsgültig abgegeben haben und dass der Verzicht gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig erklärt wurde. 3.1 Eine andere Frage ist, ob sie damit ihrer Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO verlustig gingen. Trotz ihrer Erklärungen sind sie Strafantragsteller geblieben, wurden doch ihre Strafanträge nicht zurückgezogen. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt.