Wenn geltend gemacht wird, die Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fragestellungen waren klar, ebenso die Erklärungen zu den Fragen. Von zweifelhaften Eingaben ist nicht auszugehen (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 118 StPO N 12). Darüber hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.