b StPO ist die Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 109 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.3 Wenn geltend gemacht wird, die Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden.