Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern bewirkt werden. Im konkreten Fall kann das u.a. bedeuten, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung die Privatkläger zu entschädigen hätte, was nicht der Fall ist, wenn diesen keine Parteirolle mehr zukommt. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der hier angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen und damit auch die Legitimation des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens.