Zu Recht wurde auch geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Zwar können die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person auch durch die vom Bundesgericht im Entscheid erwähnte Entscheidöffentlichkeit betroffen sein, doch muss sie sich nicht weitergehende Eingriffe gefallen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2010 E. 2.5). Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern bewirkt werden.