Mit Bezug auf die Rechte, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen: Die Akteneinsicht durch Dritte betrifft seine Persönlichkeitsrechte offensichtlich und zwar auch dann, wenn Akteneinsicht bereits gewährt wurde, wie seitens der Strafantragsteller geltend gemacht wurde. Zu Recht wurde auch geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils.