Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten. Die Strafprozessordnung sieht beispielsweise nicht vor, dass Zeugen oder Auskunftspersonen sich dagegen zur Wehr setzen könnten, dass Parteien von ihren Aussagen Kenntnis erhalten (sofern es nicht um Schutzmassnahmen im Sinne der Art. 149 ff. StPO geht). 1.5 Mit Bezug auf die Rechte, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen: