1.4 Soweit der Beschwerdeführer Rechte eines Dritten geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da der Genannte weder Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch des Strafverfahrens ist. Stehen den Strafantragstellern im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte zu, steht ihnen auch das Akteneinsichtsrecht zu. Dagegen könnte der Dritte allenfalls in eigenem Namen intervenieren, wenn er davon Kenntnis erhielte. Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten.