Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten Instanz könne ihm nicht helfen. Vielmehr sei solches Verhalten nicht schutzwürdig und als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit der Akteneinsicht stelle auch sonst keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten könne nicht als rechtserheblicher Nachteil gewertet werden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwieweit er durch die Aktenherausgabe an die Strafantragsteller benachteiligt sei und wie ihm daraus ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Mindestens diesen hätte der Beschwerdeführer substantiieren müssen.