Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April 2012 sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer fehle es schon deshalb an der notwendigen Beschwer und am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die prozessleitende Verfügung vom 2. Mai 2012, in welcher die Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe und auch der Status der Strafantragsteller als Privatklägerschaft nochmals gerichtlich bestätigt worden seien, seien vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben und rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hätte spätestens in diesem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen. Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten Instanz könne ihm nicht helfen.