Er habe pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Er übersehe dabei, dass die Akten der Privatklägerschaft bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 18. April 2012 ausgehändigt worden und die Persönlichkeitsrechte allenfalls bereits damals verletzt worden seien, ohne dass er dagegen opponiert hätte. Ein «Schaden» wäre damit schon seit langem eingetreten und der geltend gemachte Rechtsnachteil sei gegenstandslos. Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April 2012 sei seit längerer Zeit rechtskräftig.