Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte. 1.3 Seitens der Strafantragsteller wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder substantiiert noch nachgewiesen. Er habe pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde.