Der Auffassung von Schmid hat sich auch die Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164]; Rechtsprechung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 28. November 2011). Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte.