b StPO diese Entscheide insgesamt von der Beschwerde ausnähme. E contrario müsste gefolgert werden, dass alle anderen Entscheide des Gerichts oder der Verfahrensleitung, wie beispielsweise die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung der Beschwerde zugänglich wären (Andreas J. Keller in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 25 ff.). Der Auffassung von Schmid hat sich auch die Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164];