In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden. Das Gesetz selber schliesse nämlich für einzelne Handlungen des Gerichts oder der Verfahrensleitung in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Anfechtbarkeit ausdrücklich punktuell aus, was von der gesetzlichen Systematik her nicht notwendig wäre, wenn Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO diese Entscheide insgesamt von der Beschwerde ausnähme.