Andreas J. Keller stimmt in Auslegung der Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein. Ein solches Verständnis stimme auch materiell überein mit den vom Gesetz definierten Fällen, in denen die Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Für das vertretene Verständnis des Gesetzestextes spreche u.a. auch eine systematische Auslegung. In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden.