Beschwerde angefochten werden könnten (Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 StPO N 13). Es wird ebenfalls auf Schmid und Pieth verwiesen. Die Unterscheidung zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen und materiell-prozessleitenden Verfügungen sei von pragmatischen Überlegungen geprägt und widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO. Bei wörtlicher Auslegung käme nur eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht in Frage. Andreas J. Keller stimmt in Auslegung der Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein.