104 f. StPO erwähnt), sei die Beschwerde zuzulassen, zumal eine gewisse Kongruenz mit den Grundsätzen von Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; unter Berücksichtigung von Art. 80 BGG) hergestellt werden sollte, wobei Sondervorschriften, die eine Beschwerde nach der StPO ausdrücklich ausschlössen, zu beachten seien. Pieth schliesse sich dieser Ansicht ebenfalls mit dem Hinweis auf das Prinzip des «nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteils» an (Mark Pieth: Schweizerische Strafprozessordnung, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 230, Ziff. 3).