Sachverhalt: Die Strafantragsteller erklärten im Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am Verfahren beteiligen. Die beschuldigte Person stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die Strafantragsteller seien nicht mehr Privatkläger und es stehe ihnen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdekammer tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst sie gut. Aus den Erwägungen: 1.2 Die Strafantragsteller stellen die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage. Gemäss Art.