SOG 2012 Nr. 14 Art. 105 Abs. 1 und 118 StPO. Eine beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass Verfahrensbeteiligte, welchen keine Parteistellung zukommt, die Akten nicht einsehen können. Strafantragsteller, die darauf verzichtet haben, im Straf- und im Zivilpunkt Antrag zu stellen, sind nicht mehr Privatkläger, sondern allenfalls noch andere Verfahrensbeteiligte. Sachverhalt: Die Strafantragsteller erklärten im Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am Verfahren beteiligen.