{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2012-74_2012-08-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119160&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ba16594787d65462db69885c4e7e258"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2012.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteistellung, Strafantragsteller"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:31", "Checksum": "47f411d8293aa254b60cf0eda0846809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74\nRegeste:\nParteistellung, Strafantragsteller\n\n\nGemäss Art. 104 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien des Strafverfahrens. Art. 118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Abs. 2 ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wenn die geschädigte Person ausdrücklich erklärt, dass sie am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin nicht teilnehmen wolle, liegt auch keine Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO mehr vor. Was bleibt, ist die Rolle als Strafantragsteller und geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO), ohne die Verbindung mit jener der Privatklägerschaft. Die Strafantragsteller werden damit zu anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist es denkbar, dass den Strafantragstellern in dieser Rolle Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Gemäss Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Diese Bestimmung weist wie Art. 427 StPO darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung der antragsberechtigten Person mit dem Verzicht auf die Parteirolle im Straf- und im Zivilpunkt nicht beendet ist. Sie kann mit einem Rückzug des Strafantrags den Prozess beenden und insofern ist es auch folgerichtig, dass ihr auch dann Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie im Straf- und im Zivilpunkt verzichtet hat. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Einer Strafantrag stellenden Person wäre ein solches Recht nur einzuräumen, wenn sie durch einen Entscheid beschwert würde, was bei einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Straf- und Zivilklägerschaft nur dann der Fall sein könnte, wenn ihr Kosten auferlegt würden. Mit Blick auf Art. 427 Abs. 2 StPO ist das vorliegend und allgemein wenig wahrscheinlich, können der antragstellenden Person Kosten doch nur auferlegt werden, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und dies wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a und b erfüllt sind. Sollte das Gericht eine solche Kostenauferlegung ins Auge fassen, müsste der antragstellenden Person – vorliegend den Beschwerdegegnern – das rechtliche Gehör gewährt werden, womit ihnen die Rechte gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO, z.B. Akteneinsicht, zu gewähren wären. Beim jetzigen Stand der Dinge ist das nicht der Fall. Den noch bestehenden Strafanträgen kommt lediglich noch die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung zu (BGE 129 IV 305, E. 4.2.3), auf welche die Strafantragsteller zwar noch Einfluss nehmen können, die aber nicht mehr mit deren Rechten als ehemalige Privatklägerschaft verbunden sind. Daraus folgt, dass die Strafantragsteller in der angefochtenen Verfügung im Verfahren zu Unrecht als Privatklägerschaft zugelassen wurden. Der Beschwerdeführer hat zu Recht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO gerügt.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 29. August 2012 (BKBES.2012.74)"}