{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2012-74_2012-08-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119160&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ba16594787d65462db69885c4e7e258"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2012.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteistellung, Strafantragsteller"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:31", "Checksum": "47f411d8293aa254b60cf0eda0846809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74\nRegeste:\nParteistellung, Strafantragsteller\n\n\n2.3 Wenn geltend gemacht wird, die Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fragestellungen waren klar, ebenso die Erklärungen zu den Fragen. Von zweifelhaften Eingaben ist nicht auszugehen (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 118 StPO N 12). Darüber hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die erwähnten Erklärungen rechtsgültig abgegeben haben und dass der Verzicht gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig erklärt wurde.\n3.1 Eine andere Frage ist, ob sie damit ihrer Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO verlustig gingen. Trotz ihrer Erklärungen sind sie Strafantragsteller geblieben, wurden doch ihre Strafanträge nicht zurückgezogen. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt. Will der Antragsteller nicht als Privatkläger am Prozess teilnehmen (um etwa allfällige Kostenfolgen zu vermeiden, Art. 432 StPO), so kann er jederzeit (allenfalls gleich zusammen mit der Antragstellung) vom Verzichts- oder Rückzugsrecht (Art. 120 StPO) Gebrauch machen. Der Verzicht auf die Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrags, so dass in diesem Fall das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden kann (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 6).\nDie Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus, dass der Text von Art. 118 Abs. 2 StPO sich als absolut klar darstelle, auch wenn ein Teil der Lehre diesbezüglich anderer Auffassung sei. Der Strafantrag führe zwar, wenn es an einer entsprechenden Erklärung im Zivilpunkt fehle, zur Konstituierung des Antragstellers als Privatkläger lediglich im Strafpunkt. Dies ändere aber nichts daran, dass er Privatkläger und damit Partei sei und dies auch bleibe.\n3.2 Viktor Lieber verweist auf Art. 118 Abs. 2 StPO gemäss welchem der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt sei. Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft. Wolle sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrags nicht am Verfahren beteiligen, könne sie aber jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrags gelte. Dem Kostenrisiko als antragstellende Person entgehe sie dabei jedoch nicht (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schw. Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 StPO N 4). Art. 427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Strafprozessordnung geht im Übrigen auch in Art. 427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der antragstellenden Person aus.\nDer Beschwerdeführer geht davon aus, ein Verzicht der Privatklägerschaft habe die Folge, dass der Strafantrag bestehen bleibe und das Verfahren ohne den Strafantragsteller als Partei fortgesetzt werde. Diese Auffassung ist zu teilen:"}