{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2012-74_2012-08-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119160&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ba16594787d65462db69885c4e7e258"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2012.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteistellung, Strafantragsteller"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:31", "Checksum": "47f411d8293aa254b60cf0eda0846809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74\nRegeste:\nParteistellung, Strafantragsteller\n\n\nDer Auffassung von Schmid hat sich auch die Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164]; Rechtsprechung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 28. November 2011). Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte.\n1.3 Seitens der Strafantragsteller wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder substantiiert noch nachgewiesen. Er habe pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Er übersehe dabei, dass die Akten der Privatklägerschaft bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 18. April 2012 ausgehändigt worden und die Persönlichkeitsrechte allenfalls bereits damals verletzt worden seien, ohne dass er dagegen opponiert hätte. Ein «Schaden» wäre damit schon seit langem eingetreten und der geltend gemachte Rechtsnachteil sei gegenstandslos. Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April 2012 sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer fehle es schon deshalb an der notwendigen Beschwer und am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die prozessleitende Verfügung vom 2. Mai 2012, in welcher die Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe und auch der Status der Strafantragsteller als Privatklägerschaft nochmals gerichtlich bestätigt worden seien, seien vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben und rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hätte spätestens in diesem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen. Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten Instanz könne ihm nicht helfen. Vielmehr sei solches Verhalten nicht schutzwürdig und als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit der Akteneinsicht stelle auch sonst keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten könne nicht als rechtserheblicher Nachteil gewertet werden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwieweit er durch die Aktenherausgabe an die Strafantragsteller benachteiligt sei und wie ihm daraus ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Mindestens diesen hätte der Beschwerdeführer substantiieren müssen.\n1.4 Soweit der Beschwerdeführer Rechte eines Dritten geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da der Genannte weder Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch des Strafverfahrens ist. Stehen den Strafantragstellern im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte zu, steht ihnen auch das Akteneinsichtsrecht zu. Dagegen könnte der Dritte allenfalls in eigenem Namen intervenieren, wenn er davon Kenntnis erhielte. Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten. Die Strafprozessordnung sieht beispielsweise nicht vor, dass Zeugen oder Auskunftspersonen sich dagegen zur Wehr setzen könnten, dass Parteien von ihren Aussagen Kenntnis erhalten (sofern es nicht um Schutzmassnahmen im Sinne der Art. 149 ff. StPO geht).\n1.5 Mit Bezug auf die Rechte, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen: Die Akteneinsicht durch Dritte betrifft seine Persönlichkeitsrechte offensichtlich und zwar auch dann, wenn Akteneinsicht bereits gewährt wurde, wie seitens der Strafantragsteller geltend gemacht wurde. Zu Recht wurde auch geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Zwar können die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person auch durch die vom Bundesgericht im Entscheid erwähnte Entscheidöffentlichkeit betroffen sein, doch muss sie sich nicht weitergehende Eingriffe gefallen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2010 E. 2.5). Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern bewirkt werden. Im konkreten Fall kann das u.a. bedeuten, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung die Privatkläger zu entschädigen hätte, was nicht der Fall ist, wenn diesen keine Parteirolle mehr zukommt. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der hier angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen und damit auch die Legitimation des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 109 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO)."}