{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2012-74_2012-08-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119160&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3ba16594787d65462db69885c4e7e258"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2012.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteistellung, Strafantragsteller"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:31", "Checksum": "47f411d8293aa254b60cf0eda0846809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.08.2012 BKBES.2012.74\nRegeste:\nParteistellung, Strafantragsteller\n\nSOG 2012 Nr. 14\nArt. 105 Abs. 1 und 118 StPO. Eine beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass Verfahrensbeteiligte, welchen keine Parteistellung zukommt, die Akten nicht einsehen können. Strafantragsteller, die darauf verzichtet haben, im Straf- und im Zivilpunkt Antrag zu stellen, sind nicht mehr Privatkläger, sondern allenfalls noch andere Verfahrensbeteiligte.\nSachverhalt:\nDie Strafantragsteller erklärten im Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am Verfahren beteiligen. Die beschuldigte Person stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die Strafantragsteller seien nicht mehr Privatkläger und es stehe ihnen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdekammer tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst sie gut.\nAus den Erwägungen:\n1.2 Die Strafantragsteller stellen die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Adrian Jent vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung die Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden generell ausschliesse, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise ausdrücklich vorsehe (Adrian Jent in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N 4). Er verweist auf die Auffassung von Schmid (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 StPO N 12) wonach zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden Entscheiden zu unterscheiden sei. Bei den erstgenannten, die sich allein mit dem Verfahrensablauf befassten (Vorladungen, Ansetzen von Verhandlungen, Beweisabnahmen, Verschiebungsgesuch u.ä.), sei eine Beschwerde nicht zulässig. Bei den materiell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten (als Beispiel wird die Nichtzulassung einer Person als Partei nach Art. 104 f. StPO erwähnt), sei die Beschwerde zuzulassen, zumal eine gewisse Kongruenz mit den Grundsätzen von Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; unter Berücksichtigung von Art. 80 BGG) hergestellt werden sollte, wobei Sondervorschriften, die eine Beschwerde nach der StPO ausdrücklich ausschlössen, zu beachten seien. Pieth schliesse sich dieser Ansicht ebenfalls mit dem Hinweis auf das Prinzip des «nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteils» an (Mark Pieth: Schweizerische Strafprozessordnung, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 230, Ziff. 3). Die differenzierte Betrachtungsweise der genannten Autoren erscheine zwar sachlich nachvollziehbar, setze sich aber sowohl über den klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO als auch über die grundlegende gesetzgeberische Konzeption von Art. 65 StPO hinweg (mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1150). Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet verweisen auf die Kritik am Ausschluss der Beschwerde. Wenn die Strafprozessordnung unter der Maxime der Prozessökonomie stehe, erscheine es wenig sinnvoll, weittragende prozessleitende Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht als beschwerdefähig zu erklären, mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit einem eventuellen Mangel durchgeführt werde, der Endentscheid mit Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen und kassiert werde und die Hauptverhandlung erstinstanzlich mit der entsprechenden Korrektur nochmals durchgeführt werden müsse. Richtig sei, dass verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung (z.B. Weigerung, einen Dolmetscher auszuwechseln) nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten (Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 StPO N 13). Es wird ebenfalls auf Schmid und Pieth verwiesen. Die Unterscheidung zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen und materiell-prozessleitenden Verfügungen sei von pragmatischen Überlegungen geprägt und widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO. Bei wörtlicher Auslegung käme nur eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht in Frage.\nAndreas J. Keller stimmt in Auslegung der Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein. Ein solches Verständnis stimme auch materiell überein mit den vom Gesetz definierten Fällen, in denen die Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Für das vertretene Verständnis des Gesetzestextes spreche u.a. auch eine systematische Auslegung. In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden. Das Gesetz selber schliesse nämlich für einzelne Handlungen des Gerichts oder der Verfahrensleitung in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Anfechtbarkeit ausdrücklich punktuell aus, was von der gesetzlichen Systematik her nicht notwendig wäre, wenn Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO diese Entscheide insgesamt von der Beschwerde ausnähme. E contrario müsste gefolgert werden, dass alle anderen Entscheide des Gerichts oder der Verfahrensleitung, wie beispielsweise die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung der Beschwerde zugänglich wären (Andreas J. Keller in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 25 ff.)."}