Weiter ist davon auszugehen, dass sich C. in Zusammenhang mit diesem Geschäft keine strafbare Handlung zuschulden kommen liess. Einer Rückgabe der in der angefochtenen Verfügung zugunsten von C. freigegebenen Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘202.00, total € 31‘200.00 steht deshalb nichts im Wege, insbesondere auch Art. 727 ZGB nicht. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 24. Februar 2011 (BKBES.2011.8)