Die Ansprüche des Beschwerdeführers und von C. gegenüber A. seien obligatorischer Natur. (…) 6. Das Postcheck-Konto von A. wurde mit Verfügung des Schaffhauser Untersuchungsrichters vom 27. September 2010 gesperrt. Der erhobene Kontoauszug zeigt, dass das Konto nach einem am 20. September 2010 erfolgten Bezug von € 100.00 und einen am 21. September 2010 erfolgten Bezug von € 31.03 noch einen Bestand von € 4.90 aufwies und dass am 21. September 2010 € 10‘000.00 und € 6‘000.00 einbezahlt wurden. Es ist damit belegt, dass der ganze Bestand des beschlagnahmten Kontos mit Ausnahme von € 4.90 aus der Kaufpreiszahlung von C. stammte.