Im vorliegenden Fall geht der Leitende Staatsanwalt davon aus, dass der beschlagnahmte und zugunsten von C. freigegebene Betrag von diesem stammt und eine Vermischung auf dem Postcheck-Konto allenfalls dazu geführt hätte, dass gemäss Art. 727 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der ganze auf dem Konto befindliche Betrag dem Eigentum von C. zuzuordnen wäre. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass C. kein dinglicher Anspruch auf die beschlagnahmten Beträge zustehe. A. sei Eigentümer des von C. für den «BMW 635d» bezahlten Betrags geworden. Die Ansprüche des Beschwerdeführers und von C. gegenüber A. seien obligatorischer Natur.