Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder Vermögenswert ist. Für diesen Fall ordnen Abs. 5 und 6 das weitere Vorgehen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 267 StPO). 4. Im vorliegenden Fall geht der Leitende Staatsanwalt davon aus, dass der beschlagnahmte und zugunsten von C. freigegebene Betrag von diesem stammt und eine Vermischung auf dem Postcheck-Konto allenfalls dazu geführt hätte, dass gemäss Art. 727 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der ganze auf dem Konto befindliche Betrag dem Eigentum von C. zuzuordnen wäre.