Das Ausmass der Komplizierung der den Tathintergrund bildenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse ist beliebig steigerbar. Solange im Rahmen des Verfahrens deutlich wird, dass das Objekt einer bestimmten Person entzogen wurde, die sich auf einen privatrechtlichen anerkannten Titel des Habens berufen kann, und solange gegen diesen Titel kein anderer geltend gemacht wird, ist es ihr zurückzugeben; das gilt sogar bei mehreren Ansprechern. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder Vermögenswert ist.