der Gewahrsamsinhaber (z.B. der Mieter) ist nicht die Person, gegen die sich der Diebstahl richtet. Dennoch ist klar, dass Abs. 3 ihn erfasst: Für die Frage der Rückgabe ist die privatrechtliche Ordnung massgebend, nicht die strafrechtliche Schutzrichtung der Tat, weswegen das Verfahren geführt wird. Das Ausmass der Komplizierung der den Tathintergrund bildenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse ist beliebig steigerbar.