Die Privatrechtsordnung ist auch massgebend, wenn am Objekt verschiedene Berechtigungen bestehen: Wenn etwa dem Mieter die Sache gestohlen wird, ist sie ihm und nicht dem Eigentümer herauszugeben. Vorausgesetzt ist dabei wiederum, was Abs. 2 für die vorzeitige Rückgabe festhält: Dass unbestritten ist, dass sie dem Mieter «durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist». Die berechtigte Person ist jedenfalls, das zeigt das eben angeführte Beispiel, nicht identisch mit der durch die Straftat verletzten Person. Das ist beim Diebstahl der Eigentümer, und nur er; der Gewahrsamsinhaber (z.B. der Mieter) ist nicht die Person, gegen die sich der Diebstahl richtet.