Für den Leitenden Staatsanwalt ist der Grund für die Beschlagnahme des Vermögenswerts entfallen. Damit ist noch in der Phase der Strafuntersuchung über die Rückgabe zu entscheiden (Felix Bommer/Peter Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 267 StPO). Wenn unbestritten ist, dass das Objekt einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ist die Rückgabe anzuordnen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 267 StPO). Die Privatrechtsordnung ist auch massgebend, wenn am Objekt verschiedene Berechtigungen bestehen: