Aus den Erwägungen: 3. Art. 267 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) regelt, wie über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden ist. Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5). Für den Leitenden Staatsanwalt ist der Grund für die Beschlagnahme des Vermögenswerts entfallen.