Der subjektive Tatbestand habe ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 ordnete der Leitende Staatsanwalt in der Strafuntersuchung gegen A. die Rückzahlung der in Schaffhausen beschlagnahmten Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘102.00 an C. an. Der Vertreter von B. erhob in der Folge Beschwerde und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien anteilsmässig auf B. und C. aufzuteilen, evtl. habe das urteilende Gericht über das Schicksal der Vermögenswerte zu befinden. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Art.