Weiter wird A. vorgehalten, er habe am 21. September 2010 C. den PW «BMW 635d» unter gleichen Umständen für € 31‘200.00 verkauft. C. geriet dadurch seinerseits in den Verdacht, sich als Hehler betätigt zu haben. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2010 stellte jedoch der zuständige Untersuchungsrichter des Kantons Schaffhausen das Ermittlungsverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten habe nicht anklagegenügend widerlegt werden können, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass der PW möglicherweise deliktischer Herkunft sein könne. Der subjektive Tatbestand habe ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können.