Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 6. Juli 2011 (BKBES.2011.76) Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. August 2011 ab (BGE 1B_378/2011).