221 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs besteht. Die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid vom 10. Juni 2010 i.S. Borer vs. Schweiz. Eidgenossenschaft) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die weiteren Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft (hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung, Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit) sind ebenfalls erfüllt. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden.