64 Abs. 1 StGB angeordnet. Angesichts dieser Beurteilung ist eine nachträgliche Änderung der Sanktion zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das durch den Amtsgerichtspräsidenten bewilligte neue Gutachten noch nicht vorliegt, als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen. d) (…) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist als erfüllt zu erachten. e) Im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung ist die Sicherheitshaft auch verhältnismässig. 5. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass in den Art. 413 Abs. 4 und Art. 229 resp. Art. 221 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs besteht.