des Gerichts hin entscheidet oder gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch seitens des Beschuldigten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet es ebenfalls keinen Nachteil, da sich die Sicherheitshaft erst nach dem Ende des Strafvollzugs am 8. Juli 2011 auswirkt. 4.a) Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit.