Vorliegend nahm das Amtsgericht, an welches die Sache mit Revisionsentscheid zurückgewiesen wurde, keine Haftprüfung vor. Dies war angesichts der Erwägungen der Strafkammer im Urteil vom Dezember 2010 auch nicht angezeigt, wurde doch dort auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl während des erstinstanzlichen Nachverfahrens wie auch in einem Rechtsmittelverfahren ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können. Dies hat der Beschuldigte getan, womit ihm kein Recht verlustig ging, da es unerheblich ist, ob das Haftgericht auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft resp. des Gerichts hin entscheidet oder gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch seitens des Beschuldigten.