413 Abs. 4 der ab 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Eidgenössischen Strafprozessordnung. Nach der Botschaft zur Eidgenössischen Strafprozessordnung (S. 1322) wird die vom Berufungsgericht angeordnete Haft beibehalten, bis die Staatsanwaltschaft (z.B. bei Rückweisung ins Stadium der Voruntersuchung) geprüft hat, ob eine neue Untersuchungshaft aufgrund der Art. 223 ff. StPO angebracht ist, und gegebenenfalls dem Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. auch Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art.