Mit dem – rechtskräftigen – Entscheid vom Dezember 2010 hat die Strafkammer des Obergerichts Sicherheitshaft mit Wirkung ab Entlassung des Beschuldigten aus dem derzeitigen Strafvollzug angeordnet, um den allfälligen Massnahmenvollzug sicherzustellen. Die Anordnung erfolgte zwar in analoger Anwendung des damals noch in Kraft stehenden § 219 der kantonalen Strafprozessordnung, jedoch mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 413 Abs. 4 der ab 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Eidgenössischen Strafprozessordnung.