Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig. 3. Nach Art. 413 Abs. 4 StPO kann das Berufungsgericht im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem – rechtskräftigen – Entscheid vom Dezember 2010 hat die Strafkammer des Obergerichts Sicherheitshaft mit Wirkung ab Entlassung des Beschuldigten aus dem derzeitigen Strafvollzug angeordnet, um den allfälligen Massnahmenvollzug sicherzustellen.