Dieses wies das Haftentlassungsgesuch von A. im Juni 2011 ab. 3. Gegen diesen Entscheid liess A. durch seinen amtlichen Verteidiger mit der Begründung Beschwerde führen, der Entscheid des Haftgerichts könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sei verfassungswidrig. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. (…) Anwendbar ist neues Recht, d.h. die Eidgenössische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig.