2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht liess A. im April 2011 u.a. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und im Juni 2011 die Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Juli 2011 beantragen. Der Amtsgerichtspräsident bewilligte den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten, wies den Antrag auf Entlassung aus dem Strafvollzug resp. aus der Sicherheitshaft ab und überwies die Akten zum Entscheid über die Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug resp. über die Aufhebung der Sicherheitshaft über den 8. Juli 2011 hinaus dem Haftgericht. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch von A. im Juni 2011 ab.